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Neue Verhaltensregeln für Schitourengeher als PistenbenützerInnen

In den letzten Jahren stieg die Zahl der Tourengeher, die für ihren Aufstieg präparierte Pisten in Anspruch nehmen, doch deutlich an. Schätzungen gehen von bis zu 30.000 Personen aus, die damit in das „Reich“ der Skiliftbetreiber kommen. Einschlägige Konflikte waren daher vorprogrammiert, wobei sich beide Seiten nichts schuldig blieben.
Nunmehr ist es dem Österreichischen Kuratorium für Alpine Sicherheit in Zusammenarbeit mit der Seilbahnwirtschaft und den alpinen Institutionen gelungen, konkrete Empfehlungen für PistengeherInnen auszuarbeiten. Damit sollte eine gemeinsame Basis für ein durchaus sinnvolles Mit- und Nebeneinander geschaffen worden sein.

Die Einhaltung dieser Grundsätze wird aber auch zur Vermeidung bzw. Klärung möglicher schadenersatzrechtlicher Auseinandersetzungen beitragen. Die einzelnen Bestimmungen haben zwar keinen Gesetzesrang, sie werden aber – so wie die „Fis-Regeln“ - als Ergänzung zu diesen, entscheidend dafür sein, wem ein allfälliger Verstoß gegen bestehende Verhaltensregeln vorzuwerfen ist.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  1. Warnhinweise sowie lokale Regelungen beachten.
  2. Der Sperre einer Piste oder eines Pistenteils Folge leisten..
    Beim Einsatz von Pistengeräten - insbesondere mit Seilwinden - oder bei Lawinensprengungen, etc. kann es zu lebensgefährlichen Situationen kommen.
  3. Nur am Pistenrand und hintereinander aufsteigen.
  4. Queren der Piste nur an übersichtlichen Stellen und mit genügend Abstand zueinander.
  5. Frisch präparierte Pisten nur im Randbereich befahren. Über Nacht festgefrorene Spuren können die Pistenqualität stark beeinträchtigen.
  6. Bis 22:30 Uhr oder einer anderen vom Seilbahnunternehmen festgelegten Uhrzeit die Pisten verlassen.
  7. Sichtbar machen. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht Stirnlampe, reflektierende Kleidung etc. verwenden.
  8. Bei besonders für PistengeherInnen gewidmete(n) Piste(n) nur diese benützen.
  9. Hunde nicht auf Skipisten mitnehmen.
  10. Ausgewiesene Parkplätze benützen und allfällige Parkgebühren entrichten.
Rechtsanwalt
Mag. Mathias Kapferer
6020 Innsbruck
Anichstraße 24/3. Stock
Tel. +43-(0)512-585054
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