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| Haftung von Sport-Veranstaltern
Bei Sportveranstaltungen besteht immer auch die Gefahr, dass es zu Unfällen kommt. Soweit diese glimpflich abgehen, gehören sie zum "normalen Risiko". Wenn aber Teilnehmer verletzt werden, stellt sich die Frage, ob eine Haftung gegen den jeweiligen Schädiger besteht.
Während jene Fälle, bei denen im direkten "Aufeinandertreffen" sich Teilnehmer Verletzungen zufügen und aufgrund eines nachweisbaren Fehlverhaltens Schadenersatz leisten müssen, jeweils im Einzelfall zu klären sind, können für Veranstalter von Wettkämpfen doch einige allgemein gültige Regeln genannt werden.
Ganz allgemein ist entscheidend, wer überhaupt "Veranstalter" ist: der Sportverein, die Gemeinde, der Fremdenverkehrsverband oder alle gemeinsam? Grundsätzlich ist es derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, indem er ein Rennen organisiert und durchführt. Für die konkret handelnden Personen sollte daher geregelt werden, in welcher Funktion sie bei einem Rennen tätig werden, um spätere Zuordnungsfragen eindeutig lösen zu können.
Dies sollte ebenso in der Ausschreibung der Veranstaltung beachtet werden, wie sämtliche anderen wesentlichen Fragen rund um das jeweilige Rennen. Die Ausschreibung ist ja im Regelfall die einzige schriftliche Unterlage, sie schafft die (rechtliche) Grundlage für die Teilnahme am Rennen. Mit Bezahlung des Nenngeldes kommt ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und den einzelnen Athleten zustande, wobei die wechselseitigen Rechte und Pflichten einerseits durch die konkrete Formulierung in der Ausschreibung,
andererseits durch die "üblichen (Geschäfts)Bedingungen" festgelegt werden. Manche dieser sind eindeutig geregelt (zB Altersklassen, erlaubte Sportgeräte, Preisgeld usw.), andere ergeben sich aus den bei vergleichbaren Veranstaltungen üblicherweise vorausgesetzten Kriterien. Gerade diese im Regelfall ungeschriebenen Einzelheiten haben es dann aber in sich: der einzelne Teilnehmer setzt nämlich bei verschieden, vor allem sicherheitstechnischen Fragen ein höheres Maß an, als es der Veranstalter oft schon aus Kostengründen erfüllen möchte. Dem Veranstalter ist aber dringend anzuraten, möglichst viel in die Sicherheit der Teilnehmer,
Zuschauer und Besucher zu investieren. Bereits bei leicht fahrlässig verschuldeter Verletzung dieser Verkehrssicherungspflichten haftet er nämlich für mögliche Konsequenzen, wobei diese meistens ein Vielfaches der ursprünglich eingesparten Kosten ausmachen.
Wesentlich ist auch, dass es vor- und nachvertragliche Sorgfaltspflichten gibt. Die Verpflichtung des Veranstalters, alles Zumutbare zu tun, um Unfälle zu verhindern bzw. keine Gefahrenrisiken zu schaffen, besteht also nicht nur während des eigentlichen Rennens sondern auch vorher und nachher, soweit sich allfällige Vorfälle noch auf jene Bereiche beziehen, für die der Veranstalter verantwortlich ist.
Als Beispiele sind etwa die Pflicht, während der Besichtigung eines Rennens für die Absperrung zu sorgen oder einen verkehrssicheren Zu- und Abgang für die Zuschauer nach der Veranstaltung im Rahmen des Zumutbaren zu gewährleisten, zu nennen.
Obwohl es kaum möglich ist, für jeden einzelnen Fall entsprechende Verhaltensnormen vorzuschreiben, muss dennoch immer so vorgegangen werden, dass man möglichst keinerlei Gefahren schafft. Insbesondere sind etwa künstlich geschaffene Hindernisse und Gefahrenquellen wie Absperrungen, Tore oder Transparente so abzusichern, dass sie auch bei schlechten Sichtverhältnissen für vernünftige Durchschnittsfahrer keine Gefahr darstellen.
Zu empfehlen ist in diesem Zusammenhang auch eine möglichst genaue und nachvollziehbare Dokumentation der jeweiligen sicherheitstechnischen Maßnahmen. Fotos oder Videoaufnahmen über die Rennstrecken, Absperrgitter usw. sind dabei hilfreiche Beweismittel, die die Position in einem späteren Gerichtsverfahren wesentlich erleichtern. Der Veranstalter ist nämlich dazu verpflichtet, den Beweis dafür zu erbringen, dass er die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat. Mißlingt dies, verliert er den Prozeß.
Vorsicht ist schließlich auch bei der Verwendung sogenannter Freizeichnungsklauseln angebracht. Der in fast allen Ausschreibungen enthaltene Zusatz "Der Veranstalter lehnt jegliche Haftung ab" (oder so ähnlich), scheint zwar ein probates Mittel zur Abwehr möglicher Ansprüche zu sein. Rechtswirksam ist ein derartiger Haftungsausschluß nur in Teilbereichen
Es ist zwar prinzipiell zulässig, dass man Einschränkungen der Haftung (etwa für leichte Fahrlässigkeit) vereinbart, jedoch nicht für sämtliche denkbaren Schäden. Wenn überhaupt, so sind derartige Klauseln nur für voraussehbare und kalkulierbare Schadensrisiken gültig. Insbesondere sind sie aber dort ungültig, wo nicht mit der Möglichkeit einer Schadensverursachung gerechnet wurde. Vereinfacht gesagt heißt dies also, dass zwar typische Gefahren eines Wettkampfes den Sportlern von vornherein bekannt sind und diesbezüglich allfällige Freizeichnungsklauseln auch wirksam sind (etwa dass jemand als
Rennläufer das Risiko einer besonders gefährlichen, vom Veranstalter nicht beeinflußbaren Strecke auf sich nimmt), keineswegs gültig ist ein derartiger Haftungsausschluss aber dort, wo sich der Veranstalter die Unterlassung jeglicher, ihm zumutbarer Absicherungen "erkaufen" will. Wenn sich also nach einem Unfall herausstellt, dass etwa ein Zielraum nur mangelhaft geschützt ist, Zuschauer zu nahe an der Rennpiste stehen oder Absperrungen bei gefährlichen Stellen unzureichend sind und der Veranstalter grob fahrlässig mit diesen Risiken umgegangen ist, dann kann sich dieser auch nicht mit dem Hinweis auf den unterfertigten Haftungsausschluß aus der Affäre ziehen.
Zusammengefasst sollte daher danach getrachtet werden, |