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| Verantwortung für Freundschaftsdienste der Tourenführer aus Gefälligkeit Die Faszination für Touren im Sommer wie Winter lockt immer mehr Menschen an, die als „alpine Greenhorns“ über keine oder nur wenig Bergerfahrung verfügen. Einsteiger mit entsprechenden Möglichkeiten vertrauen sich daher professionellen Berg-/Schi-Führern an. Daß diesen dann eine besondere Verantwortung für das Wohlergehen ihrer Kunden zukommt, scheint allgemein anerkannt und gerechtfertigt zu sein. Gilt dieser Grundsatz aber auch für den hilfsbereiten Freund, der – ohne eine finanzielle Gegenleistung dafür zu bekommen – als begeisterter und erfahrener Alpinist aus reiner Gefälligkeit die Rolle des Tourenführers übernimmt? Drohen diesem bei einem Unfall seines Kameraden Schadenersatzforderungen in Form von Schmerzengeld und Verdienstentgang, muß er gar für Hinterbliebene aufkommen? Die Antwort darauf lautet: grundsätzlich ja, wenngleich die Haftung nicht ganz so streng ist, wie beim (haupt)beruflichen Tourenführer. In der sogenannten „Piz Buin-Entscheidung“ hat sich der Oberste Gerichtshof mit dieser Problematik eingehend auseinandergesetzt und den entscheidenden Satz geprägt: „ Wenngleich an einen "Tourenführer aus Gefälligkeit" bzw auch einen "faktischen Führer" nicht der gleiche Sorgfaltsmaßstab wie an einen professionellen, erwerbsmäßig tätigen Bergführer angelegt werden darf, muß doch von einem solchen Führer jene Sorgfalt erwartet werden, wie sie einem ihm vergleichbaren Alpinisten bei der Führung und Begleitung von Tourengruppen objektiv zuzumuten ist“. Obwohl sich daraus zahlreiche Rechtsfragen ableiten lassen, bleibt eines ganz klar festzuhalten: die Gefahr der Haftung für den Tourenführer aus Gefälligkeit besteht. Entscheidend für die Praxis ist nun aber, wer als solcher Führer anzusehen ist. Diese Frage lässt sich eigentlich nur im Einzelfall beantworten. Wenn aber jemand mit entsprechender Erfahrung u. Können einem anderen, weniger erfahrenen Tourenpartner gegenüber typische Führungsaufgaben übernimmt (Planung der Tour, Entscheidung über Ausrüstung, Routenwahl oder Sicherung bei Gefahrenstellen, Abbruch der Tour usw.), kommt er den entscheidenden Kriterien schon sehr nahe und übernimmt eine Rolle mit großer Verantwortung. Eine Verantwortung, die ihm im Fall eines Unfalles teuer zu stehen kommen kann. Wie kann man nun mögliche Haftungsansprüche ausschließen, müssen alle Freundschaftsdienste eingestellt werden? Nicht unbedingt, aber gerade der erfahrene Alpinist sollte sich seiner besonderen (Rechts)Stellung bewusst sein und auch dann, wenn er nur aus Hilfsbereitschaft Tourenführer spielt, besonders vorsichtig sein. Konkret sollte er – wie sonst ja auch – bei jeder Entscheidung (Sichern oder Nichtsichern bei einem Schneefeld, Einfahren in einen Hang oder nicht usw.) jene Variante wählen, die ein durchschnittlicher, besonnener Alpinist mit vergleichbarem Wissen u. Können auch treffen würde. Berücksichtigen sollte er dabei, dass unerfahrene Tourengeher in Extremsituationen anders reagieren und daher zusätzliche Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Ganz allgemein sollte man aber auch den Mut haben, die Probleme offen anzusprechen, vor allem auch eigene Schwächen (vor der Tour) offen zuzugeben und sich unter Umständen auch ganz konkret gegen die Übernahme der Verantwortung wehren. Allein damit weckt man beim unerfahrenen Einsteiger in den Alpinsport zusätzliche Überlegungen, ob er sich nicht etwa doch einem professionellen Führer anvertrauen soll bzw. dass auch das Können und die Verantwortung des „Gratisführers“ Grenzen hat. Mag. M. Kapferer, Rechtsanwalt |