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FIS-REGELN - Allgemein gültige Sorgfaltspflichten

Die Ausübung des Alpinschisports richtet sich (noch) nicht nach den 10 Geboten Gottes, sondern nach den "10 FIS-Regeln". Diese stellen zwar keine gesetzlichen Bestimmungen im eigentlichen Sinn dar, sie konkretisieren allerdings jenen Sorg-faltsmaßstab, den jeder beim Schisport zu beachten hat. Von den Gerichten werden daher sowohl zivil- als auch strafrechtliche Fragen regelmäßig danach beurteilt, ob beim konkreten Unfall diese Regeln beachtet wurden oder nicht. Jeder Alpinsportler sollte daher zumindest die wesentlichsten Grundsätze geläufig ha-ben und sich auch danach verhalten.

Derzeit sind folgende Bestimmungen gültig:

1. Rücksicht auf die anderen.

Jeder Skifahrer und Snowborder muss sich stets so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.

2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise.

Jeder Skifahrer und Snowborder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Ver-kehrsdichte anpassen.

3. Wahl der Fahrspur.

Der von hinten kommende Skifahrer und Snowborder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.

4. Überholen

Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowborder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt.

5. Einfahren, Anfahren und hangaufwärts Fahren

Jeder Skifahrer und Snowborder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fah-ren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.

6. Anhalten

Jeder Skifahrer und Snowborder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowborder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.

7. Aufstieg und Abfahrt

Ein Skifahrer oder Snowborder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrtsstrecke benutzen.

8. Beachten der Zeichen

Jeder Skifahrer und Snowborder muss die Markierung und die Signalisation beachten.

9. Verhalten bei Unfällen

Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.

10. Ausweispflicht

Jeder Skifahrer und Snowborder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personallien angeben.

Ergänzt werden diese Regelungen um weitere allgemein gültige Grundsätze wie etwa dem aus dem Straßenverkehr bekannten Vertrauensgrundsatz: § 3 StVO gibt vereinfacht gesagt jedem Straßenbenützer das Recht darauf vertrauen zu dürfen, dass alle Verkehrsteilnehmer die für die Benützung der Straße maßgeblichen Verkehrsvorschriften befolgen. Lediglich bei Kindern, Behinderten oder "Personen mit augenfälligem Gehabe" ist dieses Prinzip nur eingeschränkt gültig.

Dieser Vertrauensgrundsatz ist prinzipiell auch auf die Benützung von Schipisten anzuwenden. Allerdings scheint zumindest in manchen Skigebieten der Anteil von "Personen mit augenfälligem Gehabe", meist hervorgerufen durch übermäßigen Konsum diverser Genußmittel, stetig zu wachsen. Unabhängig davon, dass sich diese "Sportler" regelmäßig selbst gefährden, stellen sie auch eine Gefahr für andere dar. Die Diskussion um geeignete Maßnahmen gegen derartige Vorkommnisse wird daher wohl weitergehen. Ob es allerdings tatsächlich eine eigene Pistenpolizei braucht oder das derzeit an sich nicht strafbare "Skifahren im betrunkenen Zustand" unter Strafe gestellt werden soll, wage ich zu bezweifeln. Eigentlich sollte es genügen, auf die derzeit bereits möglichen Sanktionen zu verweisen: zum einen sehen diverse Versicherungsbedingungen Leistungsfrei-heit des Versicherers vor, wenn man sich oder andere im betrunkenen Zustand verletzt. Zum anderen wird ein nachweislich betrunkener Skisportler in einem Schadenersatzprozeß regelmäßig die schlechteren Karten haben, da er wohl kaum beweisen wird können, dass er sich trotz seines Zustandes regelkonform verhalten hat.

Schließlich kann es aber auch strafrechtlich zu wesentlich härteren Strafen führen, wenn der Täter eine fahrlässig schwere Körperverletzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen bzw. einer allfälligen Berauschung zu verantworten hat. Für ein derartiges Delikt ist immerhin ein Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen und wird erfahrungsgemäß - so wie im Straßenverkehr auch - mit unbedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen vorgegangen.

Es sollte daher auch beim Schisport gelten: Wer fährt, der trinkt nicht und wer trinkt, der fährt nicht.

k/ja/Fis-Regeln Aufsatz